Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/16#abs-1 (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/16#abs-2 (2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.