Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau
MBergBGebV§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBergBGebV/1#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBergBGebV/1#abs-2 (2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.