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§ 1 MBergBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau

Stand: 01.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.