Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

MBankDVDV

§ 27 Abschlusszeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/27#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/27#abs-2 (2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

§ 26 § 28