Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank

MBankDVDV

§ 23 Mündliche Abschlussprüfung

Stand: 01.10.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/23#abs-1 (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/23#abs-2 (2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbetriebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/23#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/23#abs-4 (4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten betragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/23#abs-5 (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen:

1.
Anwärterinnen und Anwärter, es sei denn, dass ein Prüfling dem widerspricht,
2.
Personen, die sich auf eine Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer vorbereiten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/23#abs-6 (6) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Kommissionsmitglieder und die nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 zugelassenen weiteren Personen anwesend sein. Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 22 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MBankDVDV/23#abs-7 (7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters wird ein Protokoll angefertigt, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung sowie ihre Bewertung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss zudem hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.

§ 22 § 24