Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 8 Bewertung und Bestehen des schriftlichen Teils
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/8#abs-1 (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird mit einer Punktzahl bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/8#abs-2 (2) Besteht der schriftliche Teil aus mehreren Abschnitten, so wird jeder Abschnitt einzeln bewertet. Aus den Einzelbewertungen wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/8#abs-3 (3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.