Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung

Stand: 03.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/61#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/61#abs-2 (2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:

1.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
2.
die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,
3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
4.
Angehörige des Prüfungsamts,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.

Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/61#abs-3 (3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

§ 60 § 62