Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
Stand: 03.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/61#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/61#abs-2 (2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:
Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/61#abs-3 (3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.