Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 4 Auswahlkommission

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/4?asof=2020-03-20#abs-1 (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/4?asof=2020-03-20#abs-2 (2) Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben.

Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/4?asof=2020-03-20#abs-3 (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/4?asof=2020-03-20#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/4?asof=2020-03-20#abs-5 (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.

§ 2 § 4