# § 47 MBPolVDVDV — Zwischenprüfungszeugnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.

(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens

- 1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und

- 2. die Note der Zwischenprüfung.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.

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Zitiervorschlag: § 47 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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