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§ 44 MBPolVDVDV — Bestehen der mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 20.03.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.