Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 35 Bewertung der Klausuren
Stand: 20.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/35#abs-1 (1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/35#abs-2 (2) Ist eine Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/35#abs-3 (3) Als Zweitprüfende sollen Beamtinnen oder Beamte mindestens des gehobenen Dienstes eingesetzt werden. Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. Die Zweitprüfenden sind bei ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/35#abs-4 (4) Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/35#abs-5 (5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/35#abs-6 (6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung der Klausur.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/35#abs-7 (7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.