Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
MBPolVDVDV§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung
Stand: 20.03.2020
Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 36 MBPolVDVDV →
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