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# § 27 MBPolVDVDV — Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei  
Stand: 20.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in jedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das die Durchführung mindestens eines Leistungstests vorgesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet. Der jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Fachnote.

(2) Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.

(3) Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.

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Zitiervorschlag: § 27 MBPolVDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/27

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