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§ 11 MBPolVDVDV — Mündlicher Teil

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 20.03.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilabschnitten bestehen.

(3) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin oder Bewerber höchstens 90 Minuten. Die Dauer der Teilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.