Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MBPlG§ 7 Enteignung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OVG NRW, 16.09.2021 – 21 B 1224/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 – 1 S 975/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-1 (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-2 (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-3 (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-4 (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.