Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz

MBPlG

§ 7 Enteignung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-1 (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-2 (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-3 (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-4 (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

§ 6 § 7a