Gesetze / Magnetschwebebahnplanungsgesetz
MBPlG§ 7 Enteignung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-1 (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-2 (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-3 (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPlG/7#abs-4 (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 MBPlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 16.09.2021 – 21 B 1224/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 – 1 S 975/10Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.