Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 38 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/38#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/38#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist mit Ausnahme der bestandenen Sprachprüfung vollständig zu wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters,

1.
wie lang die Wiederholungsphase für die Prüfung sein soll,
2.
welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
3.
welche Leistungstests zu absolvieren sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/38#abs-3 (3) Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/38#abs-4 (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisher erreichten.

§ 37 § 39