Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 38 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsteilen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/38#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/38#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist mit Ausnahme der bestandenen Sprachprüfung vollständig zu wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/38#abs-3 (3) Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/38#abs-4 (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisher erreichten.