Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst

MADVDV

§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/37#abs-1 (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
2.
eine Ausfertigung einer Übersicht über alle erbrachten Prüfungsleistungen,
3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Sprachprüfung,
4.
Ausfertigungen der Protokolle über die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen,
5.
eine Ausfertigung der Zeugnisse der berufspraktischen Ausbildung und
6.
Leistungstests und Prüfungsarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/37#abs-2 (2) Die Prüfungsakten werden in der Akademie Auswärtiger Dienst zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre aufbewahrt. In Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/37#abs-3 (3) Die Betroffenen können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

§ 36 § 38