Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 34 Verstöße bei Prüfungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/34#abs-1 (1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/34#abs-2 (2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/34#abs-3 (3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MADVDV/34#abs-4 (4) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Fachprüfung festgestellt, kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.