Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV§ 35 Berufsbezeichnung
Stand: 13.04.2025
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.