Gesetze / MAD-Gesetz

MADG

§ 6 Besondere Befugnisse

Stand: 16.01.2026

Bund

Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in

1.
nachrichtendienstliche Mittel und
2.
besondere Auskunftsverlangen.
§ 5 § 7