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§ 6 MADG 2026 — Besondere Befugnisse

MAD-Gesetz

Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die besonderen Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes untergliedern sich in

1.
nachrichtendienstliche Mittel und
2.
besondere Auskunftsverlangen.