Gesetze / MAD-Gesetz MADG § 54 Strafvorschriften Stand: 16.01.2026 Bund Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.