§ 27 Weitere Befugnisse im Ausland
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/27#abs-1 (1) Auf dem Hoheitsgebiet eines Bündnispartners oder eines sonstigen Verbündeten stehen dem Militärischen Abschirmdienst Befugnisse nach diesem Gesetz nur im Einvernehmen mit diesem Staat zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/27#abs-2 (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erforderlich ist, gelten für den Einsatz besonderer Befugnisse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 bis 4 nur gegenüber deutschen Staatsangehörigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/27#abs-3 (3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse gilt gegenüber deutschen Staatsangehörigen im Ausland Folgendes: