(1) Auf dem Hoheitsgebiet eines Bündnispartners oder eines sonstigen Verbündeten stehen dem Militärischen Abschirmdienst Befugnisse nach diesem Gesetz nur im Einvernehmen mit diesem Staat zu.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes erforderlich ist, gelten für den Einsatz besonderer Befugnisse die zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 bis 4 nur gegenüber deutschen Staatsangehörigen.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 5 erforderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst besondere Befugnisse nach Abschnitt 2 einsetzen. Beim Einsatz besonderer Befugnisse gilt gegenüber deutschen Staatsangehörigen im Ausland Folgendes: