Gesetze / MAD-Gesetz

MADG

§ 10 Überwachung des gesprochenen Wortes

Stand: 16.01.2026

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/10#abs-1 (1) Bei der Überwachung des gesprochenen Wortes nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 darf der Militärische Abschirmdienst außerhalb von Wohnungen das gesprochene Wort mithören, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel. Ebenso darf er das öffentlich gesprochene Wort aufzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/10#abs-2 (2) Das Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2 zulässig.

§ 9 § 11