§ 9 Außerkurssetzung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/9#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen. Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/9#abs-2 (2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger sowie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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08.05.2008 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I 810)
BGBl. 2008 I S. 810
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.