§ 9 Außerkurssetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/9#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen. Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BCnzG%202002/9#abs-2 (2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger sowie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.