Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft

MühGetreiWiTechAusbV

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BChGetreiWiTechAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Müllerei oder
b)
Agrarlager sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BChGetreiWiTechAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
2.
Rohstoffe annehmen und untersuchen,
3.
Rohstoffe lagern,
4.
Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten,
5.
Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und
6.
Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BChGetreiWiTechAusbV/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei sind:

1.
Produktionsprozesse steuern,
2.
Mahlerzeugnisse herstellen,
3.
Futtermittel herstellen,
4.
Spezialerzeugnisse herstellen und
5.
Waren lagern, verpacken und verladen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BChGetreiWiTechAusbV/4#abs-4 (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager sind:

1.
Rohstoffpartien gesund erhalten,
2.
Schädlinge abwehren und bekämpfen,
3.
Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben,
4.
Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen,
5.
Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben und
6.
Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/M%C3%BChGetreiWiTechAusbV/4#abs-5 (5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und
6.
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden.
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