Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
LwRentBkG§ 3 Geschäftsaufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/3#abs-1 (1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Landwirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Zur Erfüllung ihres Auftrages führt die Bank in folgenden Bereichen nach näherer Bestimmung der Satzung Fördermaßnahmen, insbesondere mittels Finanzierungen, durch:
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bank die Durchführung von Fördermaßnahmen im Rahmen ihres staatlichen Auftrages gegen angemessenes Entgelt zuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/3#abs-2 (2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Gewährung von Darlehen soll in der Regel über oder zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten hat die Bank das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/3#abs-3 (3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung auch Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden Darlehen und andere Finanzierungsformen gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/3#abs-4 (4) Die Bank kann nach näherer Bestimmung der Satzung sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Landwirtschaft oder der ländlich geprägten Räume gewähren, soweit es sich dabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse handelt, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/3#abs-5 (5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Bank Darlehen aufnehmen, ungedeckte und gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewährleistungen übernehmen sowie alle sonstigen banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen.