Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

LwRentBkG

§ 2 Kapital

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/2#abs-1 (1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/2#abs-2 (2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Hauptrücklage zu bilden. Dieser ist mindestens die Hälfte des nach Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) verbleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/2#abs-3 (3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der Schaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der Bank ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen. Die Deckungsrücklage darf 5 vom Hundert des Nennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen nicht überschreiten. Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen werden.

§ 1a § 3