Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
LwRentBkG§ 1 Rechtsform, Sitz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/1#abs-1 (1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwRentBkG/1#abs-2 (2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.