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§ 1 LwRentBkG — Rechtsform, Sitz

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.