Gesetze / Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung

LwErzgSchulproTeilnV

§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproTeilnV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium teilt den am Schulprogramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwErzgSchulproTeilnV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulprogramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundesministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbeihilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt.

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