Gesetze / Landwirtschafts-Altschuldengesetz
LwAltschG§ 9 Entscheidungen, Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschG/9#abs-1 (1) Die Gläubigerbank entscheidet über Anträge auf Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden im Zusammenwirken mit einer vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beauftragten Stelle (beauftragte Stelle).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschG/9#abs-2 (2) Ergibt die Prüfung des Ablöseangebotes nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dass dieses nicht angemessen ist und legt der Kreditnehmer nicht innerhalb einer von der Gläubigerbank zu bestimmenden Frist ein angemessenes Angebot vor, schlägt die Gläubigerbank im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle einen Ablösebetrag vor, der § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Rechnung trägt. In diesem Fall entscheidet der Kreditnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang des so ermittelten Angebotes, ob er dem Vorschlag zustimmt. Kommt eine Einigung zwischen Kreditnehmer und Bank über die Höhe des Ablösebetrages nicht zustande, kann eine Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung durch Ablösung nicht verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschG/9#abs-3 (3) Die Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung und die Zahlung des Ablösebetrages erfolgen auf der Grundlage eines zwischen Gläubigerbank und Kreditnehmer zu schließenden zivilrechtlichen Vertrages. Die Gläubigerbank kann für die Antragsprüfung und die Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung vom Kreditnehmer Entgelte in banküblicher Höhe erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschG/9#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen
zu erlassen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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