Gesetze / Landwirtschafts-Altschuldengesetz
LwAltschG§ 11 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Die Kreditnehmer sind verpflichtet, der Gläubigerbank und der beauftragten Stelle auf Verlangen Auskunft über alle für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden gemäß Teil 3 maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und in ihren Betrieb zu gewähren.