Gesetze / Landwirtschafts-Altschuldengesetz
LwAltschG§ 8 Antragsfristen, Antragsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschG/8#abs-1 (1) Eine vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden kann nur erfolgen, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 ein Antrag bei der Gläubigerbank gestellt wird. Mit dem Antrag hat der Kreditnehmer ein genau beziffertes Ablöseangebot zu unterbreiten, das § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 angemessen Rechnung trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschG/8#abs-2 (2) Zur Prüfung des vom Kreditnehmer unterbreiteten Ablöseangebotes sind dem Antrag insbesondere folgende, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem gesetzlichen Prüfungsverband testierte Unterlagen beizufügen: