Gesetze / Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung

LuftvKflAusbV

§ 11 Prüfungsbereich Personal und Beschaffung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,
2.
Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und
3.
rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/11#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 10 § 12