Gesetze / Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung

LuftvKflAusbV

§ 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Passagierabfertigung zu steuern,
2.
Terminalprozesse mit operativen Partnern zu koordinieren und abzustimmen,
3.
rechtliche Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs einzuhalten sowie Luftsicherheitsvorgaben umzusetzen und
4.
die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/10#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftvKflAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 § 11