Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZOAnlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1264 - 1265)
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern zu erteilen:
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone nach den Mustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4.
| Flugzeuge | ||
| über 20 000 Kilogramm höchstzulässige Startmasse | A, | |
| von 14 000 bis 20 000 Kilogramm | B, | |
| von 5 700 bis 14 000 Kilogramm | C, | |
| einmotorig bis 2 000 Kilogramm | E, | |
| einmotorig von 2 000 bis 5 700 Kilogramm | F, | |
| mehrmotorig bis 2 000 Kilogramm | G, | |
| mehrmotorig von 2 000 bis 5 700 Kilogramm | I, | |
| Drehflügler | H, | |
| Luftschiffe | L, | |
| Motorsegler | K, | |
| Luftsportgeräte, | ||
| motorgetrieben | M, | |
| nichtmotorgetrieben | N, | |
| bemannte Ballone | O. | |
| am Rumpf von Flugzeugen, Motorseglern, Drehflüglern und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) sowie am Leitwerk von Luftschiffen und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) | 30 Zentimeter, |
| an den Tragflächen von Flugzeugen, Motorseglern und Luftsportgeräten sowie an der Hülle von Luftschiffen und bemannten Ballonen | 50 Zentimeter. |
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
BGBl. 2021 I S. 1766 Gesetzgebungsmaterialien
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