Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 4 Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/4#abs-1 (1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts

a)
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei werden das zugehörige Gerätekennblatt und die Betriebsgrenzen festgelegt;
b)
nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer Berechtigung zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/4#abs-2 (2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/4#abs-3 (3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbunden, beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebenen Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungsschein ist einzuziehen.

§ 3 § 5