Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 4 Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 14.01.2025 – 12 LB 98/24
- OLG Hamm, 14.09.2021 – 27 U 84/20Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 17.10.2000 – 12 K 2117/99Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 4 LuftVZO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/4#abs-1 (1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/4#abs-2 (2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/4#abs-3 (3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbunden, beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebenen Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungsschein ist einzuziehen.