Gesetze / Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
LuftVStDV§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVStDV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.