Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 10 Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/10#abs-1 (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung der ihm gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/10#abs-2 (2) Die gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei werden erfasst:
Nicht gespeichert werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/10#abs-3 (3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem
über das sicherheitsrelevante Ereignis zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/10#abs-4 (4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen zuständigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Europäischen Union eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind, sowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf die in der Ereignisdatei gespeicherten Informationen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 LuftVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Hessen, 22.01.2013 – 9 C 515/12.TZitiert von 4
- VGH Hessen, 11.06.2014 – 9 C 1889/12.TZitiert von 2
- VGH Hessen, 27.05.2014 – 9 C 2269/12.TZitiert von 4
- VG Minden, 22.10.2008 – 11 K 1989/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.