§ 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LG München II, 13.09.2019 – 11 O 5671/15 Ent
- OLG Hamm, 10.11.2006 – 34 U 160/05Zitiert von 2
- OLG Celle, 23.01.2004 – 14 W 51/03Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.03.1996 – 2 U 98/95Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/53#abs-1 (1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die durch militärische Luftfahrzeuge verursacht werden, haftet der Halter nach den Vorschriften des ersten Unterabschnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/53#abs-2 (2) War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/53#abs-3 (3) (weggefallen)