§ 49c Unabdingbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/49c#abs-1 (1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/49c#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absatzes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.