§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
Stand: 10.06.2019
Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 49b LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Schwerin, 05.04.2023 – 35 OWi 6/23
- LG Köln, 07.12.2022 – 3 O 176/19
- KG, 25.09.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.