Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 31 Fortbildungsnachweis
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/31#abs-1 (1) Der Ausbilder händigt jeder Person, die eine Fortbildung durch eine Lernerfolgskontrolle nach § 8 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat, einen von ihm unterschriebenen Fortbildungsnachweis aus. Bei computergestützten Fortbildungen kann der Fortbildungsnachweis über die erfolgreich absolvierte Fortbildung durch das Programm automatisiert ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/31#abs-2 (2) Der Fortbildungsnachweis berechtigt in Verbindung mit dem gültigen Zertifikat oder der Schulungsbescheinigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit. Der Fortbildungsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/31#abs-3 (3) Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde sind die Fortbildungsnachweise nach Absatz 1 durch den Schulungsverpflichteten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/31#abs-4 (4) Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich den Fortbildungsnachweis in Kopie oder elektronisch zuzuleiten.