Gesetze / Luftsicherheitsgebührenverordnung
LuftSiGebV§ 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.
Änderungsverlauf
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02.04.2008 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2008 (BGBl. I 647)
BGBl. 2008 I S. 647
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