nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 LuftSiAV — Durchführung von Funktionstests

Luftsicherheitsausrüstungsverordnung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zugelassene Sicherheitsausrüstung durch Funktionstests an ihrem Einsatzort nach den Vorgaben im Zertifikat zu überwachen. Bei ortsveränderlicher Sicherheitsausrüstung kann die Überwachung unabhängig vom Einsatzort erfolgen.

(2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zur Überwachung durchgeführten Funktionstests und die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.

(3) Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung nicht die Vorgaben des Funktionstests im Zertifikat, darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Vorgaben wieder erfüllt werden. Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Zulassung.

---

Zitiervorschlag: § 18 LuftSiAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
