Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersVDV 3 2017§ 7 Prüfungsprotokoll
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren. Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Weitere Einzelheiten zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15.