Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersVDV 3 2017§ 5 Verlängerungsprüfung
Stand: 16.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/5#abs-1 (1) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe entsprechend § 125 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal gilt als Verlängerungsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/5#abs-2 (2) Bei der Verlängerungsprüfung kann das Hörverstehen im Rahmen einer Auffrischungsschulung, einer Befähigungsüberprüfung, einer Kompetenzbeurteilung, einer praktischen Prüfung, einer Streckenflugüberprüfung oder im Rahmen einer genehmigten evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) überprüft werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/5#abs-3 (3) Der Sprechfunkverkehr nach Absatz 2 Nummer 1 kann im Rahmen der wiederkehrenden Schulung und Überprüfung in einem Flugsimulationsübungsgerät nach ORO.FC.230 oder der evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) nach ORO.FC.231 des Anhangs III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechend simuliert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/5#abs-4 (4) Die Überprüfung der Sprechfertigkeiten hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem fliegerischen Ereignis, der wiederkehrenden Schulung oder der Überprüfung stattzufinden.