Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersVDV 3 2017

§ 4 Erstprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/4#abs-1 (1) Die erstmalige Bewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe gilt als Erstprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/4#abs-2 (2) Als erstmalig bewertet gelten auch die Sprachkenntnisse einer Stufe, wenn die Geltungsdauer des Sprachvermerks für diese Stufe abgelaufen ist.

§ 3 § 5